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470 2024 140

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Juli 2024 (470 24 140)

Basel-Landschaft · 2024-07-29 · Deutsch BL

Untersuchungshaft

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 222 StPO kann einzig die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

E. 1.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 12. Juni 2024, der Beschwerdeführer bestreite nicht, am 4. Oktober 2000 auf † B. geschossen und diesen dadurch tödlich verletzt zu haben. Dass es sich dabei jedoch um einen Unfall gehandelt haben soll, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, erscheine nicht derart plausibel, als dass der dringende Tatverdacht auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt im Rahmen des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens zu verneinen wäre. Grundsätzlich sei von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen, was deshalb relevant sei, weil nur diese Qualifikation eine Strafverfolgung noch zulasse, da andernfalls die Strafverfolgungsverjährung gemäss aArt. 70 StGB bereits eingetreten sei. Denn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe † B. aus nächster Nähe in den Kopf geschossen, um diesem zwei Kilogramm Kokain zu entwenden, erscheine angesichts der gesamten Umstände und insbesondere des Geständnisses des Beschwerdeführers, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein, plausibel. Es bestehe folglich der dringende Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt, welches der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht begangen habe, wobei diese Motivlage die Annahme eines besonders verwerflichen Beweggrunds und somit eines Mordmerkmals nahelege. Die Frage, ob in Bezug auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt bereits die Verjährung eingetreten sei, womit ein Verfahrenshindernis bestehen würde und ein haftrechtlich relevanter dringender Tatverdacht zu verneinen wäre, sei im Zweifelsfall durch das zuständige Sachgericht und nicht durch das Zwangsmassnahmengericht im Haftprüfungsverfahren zu klären. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nur in eindeutigen Fällen zu bejahen und diesfalls den dringenden Tatverdacht zu verneinen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung von Verwertungsverboten durch das Zwangsmassnahmengericht, welche in der Regel zu unterbleiben habe. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass vorliegend das alte Verjährungsrecht Anwendung finde, welches gemäss aArt. 70 StGB für Mord eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorgesehen habe. Es sei folglich zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten hoheitlichen Akte geeignet gewesen seien, die Strafverfolgung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterbrechen. Da auch Nichteintretens-, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen verjährungsunterbrechend wirken würden, sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch auf Sistierungsverfügungen, wie jene der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2008, zutreffen solle. Auch wenn der Beschwerdeführer in der genannten Sistierungsverfügung nicht namentlich genannt worden sei, so habe sich diese doch gegen diejenige Person gerichtet, welche in der vorgängigen Medienmitteilung samt Phantombild individualisierbar der Öffentlichkeit als möglicher Täter des Tötungsdelikts vom 4. Oktober 2000 präsentiert worden sei. Daher erscheine die Annahme, dass der Erlass der Einstellungsverfügungen [recte: Sistierungsverfügung] vom 29. Dezember 2008 die Verfolgungsverjährung unterbrochen habe, als nicht offensichtlich unhaltbar, weshalb die abschliessende Klärung der Frage der Verjährung dem Sachgericht zu überlassen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei mangels offensichtlichen Eintritts der Verjährung von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei in casu wegen der im Falle einer Verurteilung durch das Sachgericht drohenden langjährigen Freiheitsstrafe zu bejahen. Mangels ersichtlichen Ersatzmassnahmen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als verhältnismässig, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und die Untersuchungshaft um vier Monate zu verlängern sei.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 vor, die Vorinstanz habe aArt. 72 Ziff. 2 StGB unrichtig angewendet. Der vorgenommene Analogieschluss zur Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sei sachlich nicht haltbar. Eine derartige Kognitionsbeschränkung des Zwangsmassnahmengerichts lasse sich nicht mit dem von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheid belegen, denn dieser erwähne keine entsprechende Kognitionsbeschränkung für die Überprüfung einer eingetretenen Verjährung in Bezug auf den haftrechtlich relevanten dringenden Tatverdacht. Vielmehr dränge sich aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung des Tatverdachts eine summarische Überprüfung der Verjährungsfrage auf, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe, was die Vorinstanz jedoch unter Verletzung ihrer Begründungspflicht unbeachtet gelassen habe. Bei einer richtigen Anwendung von aArt. 72 StGB ergebe sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Untersuchungshandlungen keineswegs dazu geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen. Eine Verjährungsunterbrechung dürfe nur für Handlungen gegen einen Beschuldigten angenommen werden, der derart identifiziert und greifbar ist, dass er auch die Möglichkeit habe, seine Verfahrensrechte auszuüben. Dies sei im Zeitpunkt der fraglichen Untersuchungshandlungen, so auch bei der Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008, nicht der Fall gewesen, weshalb die Verjährung zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten sei und nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne.

E. 1.3 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 führt das Zwangsmassnahmengericht aus, selbst wenn die Rechtsprechung zur Beachtung von Beweisverwertungsverboten vorliegend nicht analog angewendet werde, ändere dies nichts Grundlegendes, da die zitierte Rechtsprechung zur Beachtung von Prozesshindernissen im Ergebnis auf denselben Schluss hinauslaufe. So ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Praxis eine Einschränkung auf Verjährungen in eindeutigen Fällen. Die vom Bundesgericht geforderte summarische Prüfung habe das Zwangsmassnahmengericht denn auch auf den Seiten 5-7 des Entscheids vom 12. Juni 2024 vorgenommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf mehreren Seiten Ausführungen darüber mache, weshalb seiner Ansicht nach die Verjährung eingetreten sei, sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Verjährungsfrage vorliegend eben gerade nicht offensichtlich geklärt sei. Es sei zudem einzuwenden, dass eine namentliche Nennung des Täters zumindest nicht für alle Verfahrenshandlungen notwendig sei, solange ein individualisierbares Signalement vorliege. Ob eine derartige Individualisierung bei einer Verfahrenssistierung ebenfalls ausreiche, sei zwar noch nicht abschliessend gelöst. Es seien jedoch keine Argumente ersichtlich, weshalb dies nicht auch für die Verfahrenssistierung gelten solle. Diese Frage sei indes abschliessend durch das zuständige Sachgericht zu beantworten. Folglich sei die Verfolgungsverjährung nach altem Recht jedenfalls nicht offensichtlich eingetreten, weshalb nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen sei.

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2024 zunächst auf die Haftakten und die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Frage der Verjährung sehr wohl summarisch geprüft und sei in diesem Rahmen zum Schluss gekommen, dass die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Tat vom 4. Oktober 2000 noch nicht offensichtlich eingetreten sei. Es stehe im vorliegenden Verfahren demnach keineswegs fest, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährt sei, weshalb der diesbezügliche Entscheid denn auch in der Kompetenz des Sachgerichts und nicht des Zwangsmassnahmengerichts liege. Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann weder das Recht falsch angewendet noch seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt.

E. 1.5 Replizierend bringt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. Juli 2024 betreffend die Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2024 sowie diejenige der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 im Wesentlichen vor, es würden weder massgebliche Handlungen existieren noch würden seitens der Beschwerdegegnerinnen solche geltend gemacht, welche eine wirksame Unterbrechung der Verjährung mittels Untersuchungshandlungen, die sich an einen effektiv identifizierbaren Beschuldigten richten würden, begründen würden. Deshalb sei mangels Unterbrechung die Verjährung eingetreten, womit das Prozesshindernis der Verjährung mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliege und somit ein dringender Tatverdacht nicht mit vertretbaren Gründen bejaht werden könne.

E. 2 Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft verlängert. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und die Legitimation des Beschwerdeführers ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt, weshalb mit Eingabe vom 20. Juni 2024 die Beschwerdefrist eingehalten und der Begründungspflicht nachgekommen wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1.

E. 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. einfache Wiederholungsgefahr). Gemäss Art. 221 Abs. 1 bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungs-gefahr). Haft ist nach Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).

E. 2.2 Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat das Haftgericht jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGer 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1; Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Stellt sich die Frage, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (BGer 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3). Soweit die Vorinstanz von dieser Prüfungskognition abweicht, handelte sie nicht rechtmässig.

E. 2.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob von einem dringenden Tatverdacht auf Mord auszugehen ist, denn nur mit dieser Qualifikation könnte die Tat noch nicht verjährt sein (siehe nachstehende Ziff. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, † B. am 4. Oktober 2000 aus nächster Nähe in den Kopf geschossen und diesen dadurch tödlich verletzt zu haben, um diesem zwei Kilogramm Kokain zu entwenden. Der Beschwerdeführer gestand, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein. Zusammen mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 8. Dezember 2023, wonach es sich bei dem Vorfall um einen Unfall gehandelt haben soll, nicht derart plausibel erscheint, als dass der dringende Tatverdacht auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren verneint werden könnte. Vielmehr ist von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein vom Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht begangenen Tötungsdelikt auszugehen und damit vom Vorliegen besonders verwerflicher Beweggründe, weshalb der dringende Verdacht auf Mord zu bejahen ist, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich bestritten wird.

E. 2.2.2 Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Tat geltenden Recht. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat in die Zeit vor dem Inkraftttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 fällt, ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) anwendbar, soweit sich das neue Recht nicht als das mildere erweist (Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 389 Abs. 1 StGB). Gemäss aArt. 70 StGB trat die Strafverfolgungsverjährung für Taten, die mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, wie dies auch bereits zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht für Mord (Art. 112 StGB) der Fall war, in 20 Jahren ein. Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis zum 30. September 2002; AS 1951 1 ff., 7) wurde die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, sowie ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und begann die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung trat jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten war. Nach dem neuen, aktuell geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB für mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Taten wie Mord (Art. 112 StGB) in 30 Jahren. Folglich ist das neue Verjährungsrecht nicht das mildere, weshalb das vorgenannte alte Verjährungsrecht in casu anwendbar ist, was im Übrigen von den Parteien auch nicht bestritten wird.

E. 2.2.3 Fraglich und im Sinne einer summarischen Prüfung zu untersuchen ist, ob vorliegend die Verfolgungsverjährung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB unterbrochen wurde und ob demzufolge die Verjährung mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Gesetzgeber sah die Begründung für die Verjährungsunterbrechung darin, dass die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden beim Täter oder in der öffentlichen Meinung die Erinnerung an die Tat wieder aufleben lassen ( Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu aArt. 72 StGB, mit Hinweisen). Die in vorstehender Ziff. 2.2.2 genannte Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist nicht abschliessend. So werden weitere Untersuchungshandlungen als verjährungsunterbrechend anerkannt, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung fördern, das heisst das Strafverfahren der urteilsmässigen Erledigung zuführen, und wenn diese Handlungen nach aussen hin in Erscheinung treten (BGE 126 IV 5 E. 1a; BGE 115 IV 97 E. 2b; Zurbrügg , a.a.O., N 20 zu aArt. 72 StGB). Rein verwaltungsinterne Tätigkeiten, etwa das blosse Aktenstudium oder das Entgegennehmen einer Anzeige, bewirken hingegen keine Verjährungsunterbrechung ( Zurbrügg , a.a.O., N 24 zu aArt. 72 StGB; Stefan Trechsel , in: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1997, N 3 zu aArt. 72 StGB). Entgegen dem Wortlaut von aArt. 72 Ziff. 2 StGB fallen nicht nur Verfügungen der Gerichte, sondern auch jene der Strafverfolgungsbehörden unter diese Bestimmung (BGE 115 IV 97 E. 2b; Zurbrügg , a.a.O., N 28 zu aArt. 72 StGB). Neben materiellen Urteilen wirken auch Nichteintretensents-, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen verjährungsunterbrechend ( Zurbrügg , a.a.O., N 21 zu aArt. 72 StGB).

E. 2.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft nennt in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerungsgesuch vom 31. Mai 2024 an das Zwangsmassnahmengericht vier Handlungen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB handelt: die Editionsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 14. Juli 2004 an die C. , die Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008, der internationale Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 sowie das Urteil des Zentralgerichts Pest, Ungarn, vom 25. April 2014. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2024 für die Frage der Verfolgungsverjährung primär auf die vorgenannte Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 und spricht dieser verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Mit der Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 wurden Verfahren gegen sechs (Mit-)Beschuldigte mit der Begründung sistiert, die Täterschaft sei noch nicht eruiert worden und es seien zurzeit keine weiteren Beweiserhebungen möglich, es jedoch nicht auszuschliessen sei, dass künftige Ereignisse zur Aufklärung des betreffenden Tötungsdeliks führen würden, weshalb die Verfahren zu sistieren seien. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass nur Untersuchungshandlungen, welche sich gegen einen Beschuldigten richten, der derart identifiziert und greifbar ist, dass er auch die Möglichkeit zur Ausübung seiner Verfahrensrechte hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die derartige vom Beschwerdeführer vertretene Annahme würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung einer noch nicht namentlich identifizierten beschuldigten Person gegenüber einer bereits namentlich identifizierten oder gar sofort geständigen beschuldigten Person führen, was nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass der Zeitpunkt der Kenntnis des Täters – und damit auch der Zeitpunkt der Möglichkeit der Ausübung der Verfahrensrechte – von der verjährungsunterbrechenden Untersuchungshandlung unerheblich ist, es für die verjährungsunterbrechende Wirkung vielmehr darauf ankommt, dass die Handlung nach aussen in Erscheinung tritt, was etwa dadurch erfüllt sein kann, dass die Verfügung einer ausländischen Behörde zur Kenntnis gebracht wird (BGE 115 IV 97 E. 2b). Ein Beschuldigter muss demnach nicht in jedem Falle im Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungshandlung Kenntnis und damit die Möglichkeit der Ausübung seiner Verfahrensrechte haben, was gerade bei einem noch nicht namentlich bekannten Beschuldigten gar nicht möglich wäre. Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits durch das mit der Medienmitteilung vom 21. Dezember 2000 von der Polizei Basel-Landschaft veröffentlichte, detaillierte Signalement und das – sehr zutreffende – Phantombild individualisiert, so dass bloss die Zuordnung des Namens fehlte. Ausschreibungen sind aber dann verjährungsunterbrechend, wenn der Täter durch ein Signalement individualisiert ist und einzig die Zuordnung des Namens fehlt ( Zurbrügg , a.a.O., N 22 zu aArt. 72 StGB). Entsprechend richteten sich die folgenden Untersuchungshandlungen allesamt gegen diesen soweit individualisierten Täter. Wie Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Nichteintretensentscheide (dazu Zurbrügg , a.a.O., N. 21 zu aArt. 72 StGB) stellen höchstwahrscheinlich auch Sistierungsverfügungen, wie die vorgenannte, Verfahrenshandlungen dar, welche den Fortgang des Strafverfahrens im vorliegend einschlägigen Verständnis fördern. Folglich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zukommt.

E. 2.2.3.2 Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ist im Übrigen sodann festzustellen, dass auch mit der Editionsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 14. Juli 2004 mit grosser Wahrscheinlichkeit eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB vorliegt. Mit nämlicher Verfügung wurden die C. angewiesen, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt eine Liste sämtlicher juristischer und natürlicher Personen zu edieren, die in der Zeit von September bis Oktober 2000 ein Abonnement oder Probeabonnement der Zeitschrift D. besassen und deren Zustelladresse auf einen Ort in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau oder Solothurn lautete. Es handelt sich bei dieser Untersuchungshandlung klarerweise um eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde, welche den Prozess der Strafverfolgung förderte und gegen aussen in Erscheinung getreten ist, indem sie den C. gegenüber eröffnet wurde. Sie war auch eindeutig auf die Ermittlung der bereits mit Medienmitteilung vom 21. Dezember 2000 individualisierten Täterschaft gerichtet. Entsprechende verjährungsunterbrechende Wirkung kommt sodann mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenso dem internationalen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 zu. Damit erübrigt es sich, weitere Untersuchungshandlungen auf ihre verjährungsunterbrechende Wirkung hin zu untersuchen.

E. 2.2.4 Den vorgängigen Erwägungen entsprechend ergibt eine summarische Prüfung, dass die Verjährung vorliegend höchstwahrscheinlich durch die genannten Untersuchungshandlungen unterbrochen wurde und entsprechend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetreten ist, wobei die abschliessende und umfassende Prüfung der Verjährung dem zuständigen Sachgericht obliegt. Dementsprechend ist von einem dringenden Tatverdacht auf Mord auszugehen.

E. 2.3.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen Alter, die berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation, Sprachkenntnisse, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren. Zu beachten ist zudem, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Dass eine allfällige Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Es ist den schweizerischen Behörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; BGE 123 I 31 E. 3d; Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen; Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 13 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Verurteilung durch das zuständige Sachgericht eine langjährige Freiheitsstrafe, da Art. 112 StGB für Mord eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht. Eine langjährige Freiheitsstrafe ist selbst unter Berücksichtigung einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zu erwarten. Der Beschwerdeführer tauchte in der Vergangenheit bereits kurz nach der Tat im Oktober 2000 unter und setzte sich für viele Jahre ins Ausland ab. Dem Urteil des ungarischen Zentralbezirksgerichts Pest vom 25. April 2024 ist zu entnehmen, dass er sich unter anderem ab spätestens Anfang 2004 unangemeldet in Ungarn aufgehalten hat (Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest, Ungarn, vom 25. April 2012, S. 5, 11 13 ff.). Folglich bestehen objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtneigung. Der Beschwerdeführer besitzt zwar die schweizerische Staatsbürgerschaft, war hier in den letzten über 20 Jahren jedoch nicht mehr wohnhaft. Eine Verwurzelung sowie das Bestehen von hiesigen familiären, sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen in der Schweiz ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. In Anbetracht der gesamten konkreten Umstände besteht vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er sich in Freiheit befinden würde, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit in casu zu bejahen, womit auf das allfällige Vorliegen weiterer Haftgründe nicht eingegangen zu werden braucht.

E. 2.4 Sodann ist auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie in Kombination – gewahrt. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr vermögen zurzeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen.

E. 2.5 Schliesslich ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da die Staatsanwaltschaft noch einige Untersuchungshandlungen, wie unter anderem die in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerungsgesuch vom 31. Mai 2024 genannten diversen Einvernahmen von Zeugen und des Beschwerdeführers, vorzunehmen hat. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2023 in Auslieferungs- beziehungsweise Untersuchungshaft, wodurch eine bis zum 6. Oktober 2024 auszustehende Haftdauer angesichts der ihm zu Last gelegten Tatbestände noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion rückt.

E. 3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes des Mordes (Art. 112 StGB) vorliegt, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis zum 6. Oktober 2024, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde vom 20. Juni 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2024 als unbegründet abzuweisen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. 2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf sein diesbezügliches Gesuch die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und infolgedessen seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung CHF 200.00 pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs der Eingabe des Beschwerdeführers (knapp zwölfseitige Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2024, knapp vierseitige replizierende Eingaben vom 19. Juli 2024) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 121.50, insgesamt somit Fr. 1621.50 angemessen, wobei dieser Betrag dem amtlichen Verteidiger zu Lasten des Staates auszurichten ist. Der Beschwerdeführer wird – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Ausla- gen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann bewilligt.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 121.50, insgesamt somit Fr. 1'621.50, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (7B_915/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Juli 2024 (470 24 140) Strafprozessrecht Gesuch um Haftentlassung / Haftverlängerung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, Mörlistrasse 97, 8006 Zürich, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Haftverlängerung Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2024 A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 12. Juni 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch vom 27. Mai 2024 von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 31. Mai 2024 auf Verlängerung der Untersuchungshaft wurde teilweise gutgeheissen und die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 4 Monaten bis zum 6. Oktober 2024 verlängert. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziffer 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziffer 3). Zudem beantragte er, es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung in der Person des Unterzeichnenden, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, zu gewähren. C. Das Zwangsmassnahmengericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingaben vom 19. Juli 2024 zur Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2024 und zur vorgenannten Eingabe der Staatsanwaltschaft. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 222 StPO kann einzig die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 2. Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft verlängert. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und die Legitimation des Beschwerdeführers ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt, weshalb mit Eingabe vom 20. Juni 2024 die Beschwerdefrist eingehalten und der Begründungspflicht nachgekommen wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 12. Juni 2024, der Beschwerdeführer bestreite nicht, am 4. Oktober 2000 auf † B. geschossen und diesen dadurch tödlich verletzt zu haben. Dass es sich dabei jedoch um einen Unfall gehandelt haben soll, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, erscheine nicht derart plausibel, als dass der dringende Tatverdacht auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt im Rahmen des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens zu verneinen wäre. Grundsätzlich sei von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen, was deshalb relevant sei, weil nur diese Qualifikation eine Strafverfolgung noch zulasse, da andernfalls die Strafverfolgungsverjährung gemäss aArt. 70 StGB bereits eingetreten sei. Denn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe † B. aus nächster Nähe in den Kopf geschossen, um diesem zwei Kilogramm Kokain zu entwenden, erscheine angesichts der gesamten Umstände und insbesondere des Geständnisses des Beschwerdeführers, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein, plausibel. Es bestehe folglich der dringende Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt, welches der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht begangen habe, wobei diese Motivlage die Annahme eines besonders verwerflichen Beweggrunds und somit eines Mordmerkmals nahelege. Die Frage, ob in Bezug auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt bereits die Verjährung eingetreten sei, womit ein Verfahrenshindernis bestehen würde und ein haftrechtlich relevanter dringender Tatverdacht zu verneinen wäre, sei im Zweifelsfall durch das zuständige Sachgericht und nicht durch das Zwangsmassnahmengericht im Haftprüfungsverfahren zu klären. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nur in eindeutigen Fällen zu bejahen und diesfalls den dringenden Tatverdacht zu verneinen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung von Verwertungsverboten durch das Zwangsmassnahmengericht, welche in der Regel zu unterbleiben habe. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass vorliegend das alte Verjährungsrecht Anwendung finde, welches gemäss aArt. 70 StGB für Mord eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorgesehen habe. Es sei folglich zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten hoheitlichen Akte geeignet gewesen seien, die Strafverfolgung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterbrechen. Da auch Nichteintretens-, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen verjährungsunterbrechend wirken würden, sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch auf Sistierungsverfügungen, wie jene der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2008, zutreffen solle. Auch wenn der Beschwerdeführer in der genannten Sistierungsverfügung nicht namentlich genannt worden sei, so habe sich diese doch gegen diejenige Person gerichtet, welche in der vorgängigen Medienmitteilung samt Phantombild individualisierbar der Öffentlichkeit als möglicher Täter des Tötungsdelikts vom 4. Oktober 2000 präsentiert worden sei. Daher erscheine die Annahme, dass der Erlass der Einstellungsverfügungen [recte: Sistierungsverfügung] vom 29. Dezember 2008 die Verfolgungsverjährung unterbrochen habe, als nicht offensichtlich unhaltbar, weshalb die abschliessende Klärung der Frage der Verjährung dem Sachgericht zu überlassen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei mangels offensichtlichen Eintritts der Verjährung von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei in casu wegen der im Falle einer Verurteilung durch das Sachgericht drohenden langjährigen Freiheitsstrafe zu bejahen. Mangels ersichtlichen Ersatzmassnahmen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als verhältnismässig, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und die Untersuchungshaft um vier Monate zu verlängern sei. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 vor, die Vorinstanz habe aArt. 72 Ziff. 2 StGB unrichtig angewendet. Der vorgenommene Analogieschluss zur Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sei sachlich nicht haltbar. Eine derartige Kognitionsbeschränkung des Zwangsmassnahmengerichts lasse sich nicht mit dem von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheid belegen, denn dieser erwähne keine entsprechende Kognitionsbeschränkung für die Überprüfung einer eingetretenen Verjährung in Bezug auf den haftrechtlich relevanten dringenden Tatverdacht. Vielmehr dränge sich aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung des Tatverdachts eine summarische Überprüfung der Verjährungsfrage auf, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe, was die Vorinstanz jedoch unter Verletzung ihrer Begründungspflicht unbeachtet gelassen habe. Bei einer richtigen Anwendung von aArt. 72 StGB ergebe sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Untersuchungshandlungen keineswegs dazu geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen. Eine Verjährungsunterbrechung dürfe nur für Handlungen gegen einen Beschuldigten angenommen werden, der derart identifiziert und greifbar ist, dass er auch die Möglichkeit habe, seine Verfahrensrechte auszuüben. Dies sei im Zeitpunkt der fraglichen Untersuchungshandlungen, so auch bei der Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008, nicht der Fall gewesen, weshalb die Verjährung zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten sei und nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. 1.3 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 führt das Zwangsmassnahmengericht aus, selbst wenn die Rechtsprechung zur Beachtung von Beweisverwertungsverboten vorliegend nicht analog angewendet werde, ändere dies nichts Grundlegendes, da die zitierte Rechtsprechung zur Beachtung von Prozesshindernissen im Ergebnis auf denselben Schluss hinauslaufe. So ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Praxis eine Einschränkung auf Verjährungen in eindeutigen Fällen. Die vom Bundesgericht geforderte summarische Prüfung habe das Zwangsmassnahmengericht denn auch auf den Seiten 5-7 des Entscheids vom 12. Juni 2024 vorgenommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf mehreren Seiten Ausführungen darüber mache, weshalb seiner Ansicht nach die Verjährung eingetreten sei, sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Verjährungsfrage vorliegend eben gerade nicht offensichtlich geklärt sei. Es sei zudem einzuwenden, dass eine namentliche Nennung des Täters zumindest nicht für alle Verfahrenshandlungen notwendig sei, solange ein individualisierbares Signalement vorliege. Ob eine derartige Individualisierung bei einer Verfahrenssistierung ebenfalls ausreiche, sei zwar noch nicht abschliessend gelöst. Es seien jedoch keine Argumente ersichtlich, weshalb dies nicht auch für die Verfahrenssistierung gelten solle. Diese Frage sei indes abschliessend durch das zuständige Sachgericht zu beantworten. Folglich sei die Verfolgungsverjährung nach altem Recht jedenfalls nicht offensichtlich eingetreten, weshalb nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Mord auszugehen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2024 zunächst auf die Haftakten und die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Frage der Verjährung sehr wohl summarisch geprüft und sei in diesem Rahmen zum Schluss gekommen, dass die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Tat vom 4. Oktober 2000 noch nicht offensichtlich eingetreten sei. Es stehe im vorliegenden Verfahren demnach keineswegs fest, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährt sei, weshalb der diesbezügliche Entscheid denn auch in der Kompetenz des Sachgerichts und nicht des Zwangsmassnahmengerichts liege. Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann weder das Recht falsch angewendet noch seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt. 1.5 Replizierend bringt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. Juli 2024 betreffend die Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2024 sowie diejenige der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 im Wesentlichen vor, es würden weder massgebliche Handlungen existieren noch würden seitens der Beschwerdegegnerinnen solche geltend gemacht, welche eine wirksame Unterbrechung der Verjährung mittels Untersuchungshandlungen, die sich an einen effektiv identifizierbaren Beschuldigten richten würden, begründen würden. Deshalb sei mangels Unterbrechung die Verjährung eingetreten, womit das Prozesshindernis der Verjährung mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliege und somit ein dringender Tatverdacht nicht mit vertretbaren Gründen bejaht werden könne. 2. 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. einfache Wiederholungsgefahr). Gemäss Art. 221 Abs. 1 bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungs-gefahr). Haft ist nach Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). 2.2 Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat das Haftgericht jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGer 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1; Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Stellt sich die Frage, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (BGer 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3). Soweit die Vorinstanz von dieser Prüfungskognition abweicht, handelte sie nicht rechtmässig. 2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob von einem dringenden Tatverdacht auf Mord auszugehen ist, denn nur mit dieser Qualifikation könnte die Tat noch nicht verjährt sein (siehe nachstehende Ziff. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, † B. am 4. Oktober 2000 aus nächster Nähe in den Kopf geschossen und diesen dadurch tödlich verletzt zu haben, um diesem zwei Kilogramm Kokain zu entwenden. Der Beschwerdeführer gestand, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein. Zusammen mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass seine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 8. Dezember 2023, wonach es sich bei dem Vorfall um einen Unfall gehandelt haben soll, nicht derart plausibel erscheint, als dass der dringende Tatverdacht auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren verneint werden könnte. Vielmehr ist von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein vom Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht begangenen Tötungsdelikt auszugehen und damit vom Vorliegen besonders verwerflicher Beweggründe, weshalb der dringende Verdacht auf Mord zu bejahen ist, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich bestritten wird. 2.2.2 Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Tat geltenden Recht. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat in die Zeit vor dem Inkraftttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 fällt, ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) anwendbar, soweit sich das neue Recht nicht als das mildere erweist (Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 389 Abs. 1 StGB). Gemäss aArt. 70 StGB trat die Strafverfolgungsverjährung für Taten, die mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, wie dies auch bereits zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht für Mord (Art. 112 StGB) der Fall war, in 20 Jahren ein. Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis zum 30. September 2002; AS 1951 1 ff., 7) wurde die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, sowie ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und begann die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung trat jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten war. Nach dem neuen, aktuell geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB für mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Taten wie Mord (Art. 112 StGB) in 30 Jahren. Folglich ist das neue Verjährungsrecht nicht das mildere, weshalb das vorgenannte alte Verjährungsrecht in casu anwendbar ist, was im Übrigen von den Parteien auch nicht bestritten wird. 2.2.3 Fraglich und im Sinne einer summarischen Prüfung zu untersuchen ist, ob vorliegend die Verfolgungsverjährung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB unterbrochen wurde und ob demzufolge die Verjährung mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Gesetzgeber sah die Begründung für die Verjährungsunterbrechung darin, dass die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden beim Täter oder in der öffentlichen Meinung die Erinnerung an die Tat wieder aufleben lassen ( Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu aArt. 72 StGB, mit Hinweisen). Die in vorstehender Ziff. 2.2.2 genannte Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist nicht abschliessend. So werden weitere Untersuchungshandlungen als verjährungsunterbrechend anerkannt, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung fördern, das heisst das Strafverfahren der urteilsmässigen Erledigung zuführen, und wenn diese Handlungen nach aussen hin in Erscheinung treten (BGE 126 IV 5 E. 1a; BGE 115 IV 97 E. 2b; Zurbrügg , a.a.O., N 20 zu aArt. 72 StGB). Rein verwaltungsinterne Tätigkeiten, etwa das blosse Aktenstudium oder das Entgegennehmen einer Anzeige, bewirken hingegen keine Verjährungsunterbrechung ( Zurbrügg , a.a.O., N 24 zu aArt. 72 StGB; Stefan Trechsel , in: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1997, N 3 zu aArt. 72 StGB). Entgegen dem Wortlaut von aArt. 72 Ziff. 2 StGB fallen nicht nur Verfügungen der Gerichte, sondern auch jene der Strafverfolgungsbehörden unter diese Bestimmung (BGE 115 IV 97 E. 2b; Zurbrügg , a.a.O., N 28 zu aArt. 72 StGB). Neben materiellen Urteilen wirken auch Nichteintretensents-, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen verjährungsunterbrechend ( Zurbrügg , a.a.O., N 21 zu aArt. 72 StGB). 2.2.3.1. Die Staatsanwaltschaft nennt in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerungsgesuch vom 31. Mai 2024 an das Zwangsmassnahmengericht vier Handlungen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB handelt: die Editionsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 14. Juli 2004 an die C. , die Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008, der internationale Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 sowie das Urteil des Zentralgerichts Pest, Ungarn, vom 25. April 2014. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2024 für die Frage der Verfolgungsverjährung primär auf die vorgenannte Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 und spricht dieser verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Mit der Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 wurden Verfahren gegen sechs (Mit-)Beschuldigte mit der Begründung sistiert, die Täterschaft sei noch nicht eruiert worden und es seien zurzeit keine weiteren Beweiserhebungen möglich, es jedoch nicht auszuschliessen sei, dass künftige Ereignisse zur Aufklärung des betreffenden Tötungsdeliks führen würden, weshalb die Verfahren zu sistieren seien. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass nur Untersuchungshandlungen, welche sich gegen einen Beschuldigten richten, der derart identifiziert und greifbar ist, dass er auch die Möglichkeit zur Ausübung seiner Verfahrensrechte hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die derartige vom Beschwerdeführer vertretene Annahme würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung einer noch nicht namentlich identifizierten beschuldigten Person gegenüber einer bereits namentlich identifizierten oder gar sofort geständigen beschuldigten Person führen, was nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass der Zeitpunkt der Kenntnis des Täters – und damit auch der Zeitpunkt der Möglichkeit der Ausübung der Verfahrensrechte – von der verjährungsunterbrechenden Untersuchungshandlung unerheblich ist, es für die verjährungsunterbrechende Wirkung vielmehr darauf ankommt, dass die Handlung nach aussen in Erscheinung tritt, was etwa dadurch erfüllt sein kann, dass die Verfügung einer ausländischen Behörde zur Kenntnis gebracht wird (BGE 115 IV 97 E. 2b). Ein Beschuldigter muss demnach nicht in jedem Falle im Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungshandlung Kenntnis und damit die Möglichkeit der Ausübung seiner Verfahrensrechte haben, was gerade bei einem noch nicht namentlich bekannten Beschuldigten gar nicht möglich wäre. Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits durch das mit der Medienmitteilung vom 21. Dezember 2000 von der Polizei Basel-Landschaft veröffentlichte, detaillierte Signalement und das – sehr zutreffende – Phantombild individualisiert, so dass bloss die Zuordnung des Namens fehlte. Ausschreibungen sind aber dann verjährungsunterbrechend, wenn der Täter durch ein Signalement individualisiert ist und einzig die Zuordnung des Namens fehlt ( Zurbrügg , a.a.O., N 22 zu aArt. 72 StGB). Entsprechend richteten sich die folgenden Untersuchungshandlungen allesamt gegen diesen soweit individualisierten Täter. Wie Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Nichteintretensentscheide (dazu Zurbrügg , a.a.O., N. 21 zu aArt. 72 StGB) stellen höchstwahrscheinlich auch Sistierungsverfügungen, wie die vorgenannte, Verfahrenshandlungen dar, welche den Fortgang des Strafverfahrens im vorliegend einschlägigen Verständnis fördern. Folglich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Sistierungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zukommt. 2.2.3.2. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ist im Übrigen sodann festzustellen, dass auch mit der Editionsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 14. Juli 2004 mit grosser Wahrscheinlichkeit eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB vorliegt. Mit nämlicher Verfügung wurden die C. angewiesen, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt eine Liste sämtlicher juristischer und natürlicher Personen zu edieren, die in der Zeit von September bis Oktober 2000 ein Abonnement oder Probeabonnement der Zeitschrift D. besassen und deren Zustelladresse auf einen Ort in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau oder Solothurn lautete. Es handelt sich bei dieser Untersuchungshandlung klarerweise um eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde, welche den Prozess der Strafverfolgung förderte und gegen aussen in Erscheinung getreten ist, indem sie den C. gegenüber eröffnet wurde. Sie war auch eindeutig auf die Ermittlung der bereits mit Medienmitteilung vom 21. Dezember 2000 individualisierten Täterschaft gerichtet. Entsprechende verjährungsunterbrechende Wirkung kommt sodann mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenso dem internationalen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 zu. Damit erübrigt es sich, weitere Untersuchungshandlungen auf ihre verjährungsunterbrechende Wirkung hin zu untersuchen. 2.2.4 Den vorgängigen Erwägungen entsprechend ergibt eine summarische Prüfung, dass die Verjährung vorliegend höchstwahrscheinlich durch die genannten Untersuchungshandlungen unterbrochen wurde und entsprechend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetreten ist, wobei die abschliessende und umfassende Prüfung der Verjährung dem zuständigen Sachgericht obliegt. Dementsprechend ist von einem dringenden Tatverdacht auf Mord auszugehen. 2.3 2.3.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen Alter, die berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation, Sprachkenntnisse, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren. Zu beachten ist zudem, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Dass eine allfällige Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Es ist den schweizerischen Behörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; BGE 123 I 31 E. 3d; Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen; Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 13 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). 2.3.2 Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Verurteilung durch das zuständige Sachgericht eine langjährige Freiheitsstrafe, da Art. 112 StGB für Mord eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht. Eine langjährige Freiheitsstrafe ist selbst unter Berücksichtigung einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zu erwarten. Der Beschwerdeführer tauchte in der Vergangenheit bereits kurz nach der Tat im Oktober 2000 unter und setzte sich für viele Jahre ins Ausland ab. Dem Urteil des ungarischen Zentralbezirksgerichts Pest vom 25. April 2024 ist zu entnehmen, dass er sich unter anderem ab spätestens Anfang 2004 unangemeldet in Ungarn aufgehalten hat (Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest, Ungarn, vom 25. April 2012, S. 5, 11 13 ff.). Folglich bestehen objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtneigung. Der Beschwerdeführer besitzt zwar die schweizerische Staatsbürgerschaft, war hier in den letzten über 20 Jahren jedoch nicht mehr wohnhaft. Eine Verwurzelung sowie das Bestehen von hiesigen familiären, sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen in der Schweiz ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. In Anbetracht der gesamten konkreten Umstände besteht vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er sich in Freiheit befinden würde, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit in casu zu bejahen, womit auf das allfällige Vorliegen weiterer Haftgründe nicht eingegangen zu werden braucht. 2.4 Sodann ist auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie in Kombination – gewahrt. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr vermögen zurzeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. 2.5 Schliesslich ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da die Staatsanwaltschaft noch einige Untersuchungshandlungen, wie unter anderem die in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Haftverlängerungsgesuch vom 31. Mai 2024 genannten diversen Einvernahmen von Zeugen und des Beschwerdeführers, vorzunehmen hat. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2023 in Auslieferungs- beziehungsweise Untersuchungshaft, wodurch eine bis zum 6. Oktober 2024 auszustehende Haftdauer angesichts der ihm zu Last gelegten Tatbestände noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion rückt. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes des Mordes (Art. 112 StGB) vorliegt, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von 4 Monaten, d.h. bis zum 6. Oktober 2024, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde vom 20. Juni 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2024 als unbegründet abzuweisen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. 2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf sein diesbezügliches Gesuch die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und infolgedessen seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung CHF 200.00 pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs der Eingabe des Beschwerdeführers (knapp zwölfseitige Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2024, knapp vierseitige replizierende Eingaben vom 19. Juli 2024) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 121.50, insgesamt somit Fr. 1621.50 angemessen, wobei dieser Betrag dem amtlichen Verteidiger zu Lasten des Staates auszurichten ist. Der Beschwerdeführer wird – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Ausla- gen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann bewilligt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 121.50, insgesamt somit Fr. 1'621.50, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (7B_915/2024).